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Widerspruch ATLANTICLUX DEUTSCHER ATLAS Fondspolice

13 März 2022

Widerspruch ATLANTICLUX DEUTSCHER ATLAS Fondspolice

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ATLANTICLUX, DEUTSCHER ATLAS Fondspolice, jetzige FWU Life Insurance Lux S. A. Widerspruch erfolgreich

Verbraucherrecht24 erreicht mit erfolgreichem Widerspruch einen knapp 60 % (!) höheren Betrag als den aktuellen Rückkaufswert

Widerspruch ATLANTICLUX DEUTSCHER ATLAS Fondspolice – Und wieder gibt es erfolgreiche Nachrichten im Rahmen einer Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages bei der früheren ATLANTICLUX S. A. der heutigen FWU Life Insurance Lux S. A. aus Luxembourg:

Der von Verbraucherrecht24 vertretene Kunde hatte mit der früheren ATLANTICLUX S. A. eine Fondspolice mit dem Namen „DEUTSCHER ATLAS” im Jahr 1996 abgeschlossen.

Die Entwicklung der Fondspolice war alles andere als erfreulich, was aber allgemein bekannt sein dürfte.

Die kostenfreie Vorprüfung durch die Verbraucherrecht24 ergab, dass eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung bzw. Rücktrittsbelehrung verwendet wurde.

Mit Schreiben der von Verbraucherrecht24 eingesetzten Kanzlei vom 13.12.2021 wurde der Widerspruch bzw. Rücktritt wegen einer fehlerhaften Belehrung erklärt.

Bereits vier Tage später (!), also am 17.12.2021 erkannte die jetzige FWU Life Insurance Lux S.A. den erklärten Widerspruch an und zahlte einen Betrag als Rückabwicklungsbetrag aus, der knapp 60 % (!) über dem letzten Rückkaufswert lag.

Der von Verbraucherrecht24 vertretene Mandant hatte somit in knapp einem Monat eine erfolgreiche Rückabwicklung durchführen können und somit die äußerst bescheidene Performance der Fondspolice letztlich deutlich „aufbessern” können.

Kommentar von der von Verbraucherrecht24 eingesetzten Fachanwaltskanzlei:

Unsere Kanzlei vertritt sehr viele Kunden von Verbaucherrecht24, die Verträge mit der früheren ATLANTICLUX S. A., der heutigen FWU Life Insurance Lux S. A. besitzen.

Dabei gelingt es uns in vielen Fällen bereits außergerichtlich eine erfreuliche Einigung mit der Versicherung zu erzielen, während in manchen Fällen natürlich auch eine gerichtliche Klärung erfolgen muss.

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In diesem Fall ist eine sehr erfreuliche Rückabwicklung vorgenommen worden, die nicht alltäglich ist: Ein Rückabwicklungsbetrag, der knapp 60 % über dem letzten Policenwert bzw. Rückkaufswert liegt, kann nur als voller Erfolg bezeichnet werden.

Nutzen auch Sie die „Gunst der Stunde” bei allen Verträgen, die insbesondere im Zeitraum vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 abgeschlossen wurden.

Verbraucherrecht24 bietet in jedem Fall eine kostenfreie Vorprüfung möglicher Ansprüche an. Jetzt Ihren Anspruch kostenfrei und unverbindlich prüfen lassen.

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